Glossar 0
Artikel 3, Abs. III GG
Bezeichnet im Rahmen des Gleichheitsgrundsatzes den vorrangigen Gleichheitssatz, der Diskriminierung wegen Geschlecht, Abstammung, Rasse, Sprache, Heimat, Herkunft, Glauben, religiöser oder politischer Einstellung und die nachteilige Behandlung von Behinderten verbietet.